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152.100 CH-AG

§ 12 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz) - Sitzverteilung a) Zuständigkeit

Wahlverfahren
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§ 12 Grossratswahlgesetz · Sitzverteilung a) Zuständigkeit

1. Die Sitzverteilung erfolgt durch die Staatskanzlei.

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