§ 10 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz) - Ausübung des Wahlrechts
§ 10 Grossratswahlgesetz · Ausübung des Wahlrechts
1. Der Stimmberechtigte kann sein Wahlrecht nur mit einem amtlichen Wahlzettel ausüben.
2. Er kann gedruckte Kandidatennamen streichen, solche aus anderen Listen eintragen (panaschieren) und/oder den Namen des gleichen Kandidaten auf dem Wahlzettel 2 Mal aufführen (kumulieren).
3. Listenbezeichnung und Ordnungsnummer können gestrichen oder durch andere ersetzt werden. Stimmen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer nicht überein, gilt die Listenbezeichnung.
4. Er kann auf einem Wahlzettel ohne Vordruck Namen wählbarer Kandidaten eintragen sowie die Listenbezeichnung und/oder Ordnungsnummer einer Liste anbringen.
5. Enthält ein Wahlzettel weniger gültige Kandidatenstimmen als im Wahlkreis Mitglieder des Grossen Rates zu wählen sind, gelten die leeren Linien als Zusatzstimmen für die Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Wahlzettel angegeben ist. Fehlen Bezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält der Wahlzettel mehr als eine der eingereichten Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern, zählen die leeren Linien nicht (leere Stimmen).