152.100
CH-AG
§ 1 Gesetz über die Wahl des Grossen Rates (Grossratswahlgesetz) - Kandidatenstimmensystem
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grossratswahlgesetz · Kandidatenstimmensystem
1. Der Grosse Rat wird nach dem Kandidatenstimmensystem gewählt.
2. Der Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie im Wahlkreis Mandate zu vergeben sind. Jede Stimme für einen Kandidaten zählt für jene Partei, welcher er angehört.