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150.960 IVÖB CH-AG

Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Öffentlicher Auftrag

Geltungsbereich - Objektiver Geltungsbereich
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Art. 8 IVöB · Öffentlicher Auftrag

1. Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeber und Anbieter abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch den Anbieter erbracht wird.

2. Es werden folgende Leistungen unterschieden

a) Bauleistungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe);

b) Lieferungen;

c) Dienstleistungen.

3. Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

WBE.2014.219 · ag (Art. 8 Abs. 1 lit. c IVöB)
Nuclear Power Plant Contamination Monitor Procurement Subject to Review
Defines the scope of state treaty law concerning sector-specific companies and their procurement activities.
AGVE.2014.34 · ag (Art. 8 Abs. 1 lit. c IVöB)
Nuclear Power Plant Contamination Monitor Procurement and Legitimate Expectations
Defines which entities fall under the scope of state treaties, specifically mentioning sector companies in energy supply.
AGVE.2005.45 · ag (Art. 8 Abs. 1 lit. c Satz 2 IVöB)
Territoriality Principle Bars Swiss Court Jurisdiction Over Foreign Contracts
Applied to determine that cantonal law does not apply to contracts awarded outside Switzerland for activities carried out abroad.