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150.960 IVÖB CH-AG

Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Anbieter

Geltungsbereich - Subjektiver Geltungsbereich
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Art. 6 IVöB · Anbieter

1. Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.

2. Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit der Auftraggeber dies zulässt.

3. Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.

4. Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten abschliessen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

WBE.2011.246 · ag (Art. 6 IVöB)
Contract for Wood Chip Heating System Classified as Public Procurement, Not Concession
Cited as the basis for defining construction, supply, and service contracts as classic types of public procurement.
AGVE.2012.26 · ag (Art. 6 IVöB)
Municipality's Wood Chip Heating Network Requires Public Procurement
Cited to support that building, supply, and service contracts are classic types of public procurement.