150.960
IVÖB
CH-AG
Art. 42 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Vertragsabschluss
Ablauf des Vergabeverfahrens
Art. 42 IVöB · Vertragsabschluss
1. Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
2. Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der Auftraggeber den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VBE.2022.455 · ag (Art. 42 Abs. 1 IVöB)
Bidder Exclusion and Contract Award for Tunnel Spoil Transport
Cited in the context of when a contract is considered legally concluded (relevant for primary vs. secondary legal protection).