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150.960 IVÖB CH-AG

Art. 39 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Bereinigung der Angebote

Ablauf des Vergabeverfahrens
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Art. 39 IVöB · Bereinigung der Angebote

1. Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.

2. Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn

a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden können; oder

b) Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.

3. Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.

4. Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

WBE.2024.125 · ag (Art. 39 IVöB)
Public Procurement Authority's Cancellation of Bidding Process Upheld After Unlawful Award
This article addresses the clarification of offers, which is discussed in the reasoning as a potential milder measure, but not directly cited in the dispositive orders.
WBE.2023.371 · ag (Art. 39 Abs. 2 lit. a IVöB)
Contract Award Annulled Due to Flawed Bid Evaluation
Cited as a basis for the court's finding that the awarding authority should have clarified the applicant's submission.