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150.960 IVÖB CH-AG

Art. 35 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Inhalt der Ausschreibung

Ablauf des Vergabeverfahrens
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Art. 35 IVöB · Inhalt der Ausschreibung

1. Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält mindestens folgende Informationen

a) Name und Adresse des Auftraggebers;

b) Auftrags- und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV-Klassifikation, bei Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC-Klassifikation;

c) Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge, oder wenn die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung, sowie allfällige Optionen;

d) Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung;

e) gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der Anzahl Lose und eine Zulassung von Teilangeboten;

f) gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Bietergemeinschaften und Subunternehmern;

g) gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Varianten;

h) bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine Angabe des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibung und gegebenenfalls einen Hinweis, dass die Angebotsfrist verkürzt wird;

i) gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion stattfindet;

j) gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen;

k) die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen;

l) Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen, gegebenenfalls die Auflage, dass Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten sind;

m) Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots;

n) die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise;

o) bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter, die zur Offertstellung eingeladen werden;

p) die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese Angaben nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind;

q) gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen;

r) die Gültigkeitsdauer der Angebote;

s) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebenenfalls eine kostendeckende Gebühr;

t) einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt;

u) gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieter;

v) eine Rechtsmittelbelehrung.

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