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150.960 IVÖB CH-AG

Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Ausstand

Allgemeine Grundsätze
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Art. 13 IVöB · Ausstand

1. Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Expertengremiums keine Personen mitwirken, die

a) an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben;

b) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen;

c) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;

d) Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache tätig waren; oder

e) aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen lassen.

2. Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vorzubringen.

3. Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengremium unter Ausschluss der betreffenden Person.

4. Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter, die bei Wettbewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen sind.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

WBE.2021.28 · ag (Art. 13 lit. g und h IVöB)
Bidder's Challenge to Construction Contract Award for Outdated Reference Project Succeeds
Addresses the justification requirement for contract awards.
AGVE.2004.57 · ag (Art. 13 lit. a IVöB)
Procurement: Improper Price Weighting and Post-Deadline Bid Alteration
Cited in relation to the cantons' obligation to enact implementing provisions for tendering procedures, including necessary publications in the cantonal gazette.
AGVE.2004.57 · ag (Art. 13 lit. a IVöB)
Awarding Body's Decision to Exclude Bid Challenged Over Procedural Errors and Bidder Modification
Cited as the basis for cantons to issue implementing provisions ensuring necessary publications, including in the official gazette.