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150.920 DöB CH-AG

§ 7 Dekret über das öffentliche Beschaffungswesen (DöB) - Inkrafttreten

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§ 7 DöB · Inkrafttreten

1. Dieses Dekret tritt mit der Erklärung des Beitritts zur IVöB gegenüber dem Interkantonalen Organ in Kraft.

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