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150.920 DöB CH-AG

§ 6 Dekret über das öffentliche Beschaffungswesen (DöB) - Vollzug

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§ 6 DöB · Vollzug

1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, aus der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. März 2001 auszutreten, wenn sämtliche Kantone der IVöB vom 15. November 2019 beigetreten sind.

2. Die für den Vollzug, die Kontrolle und die Aufsicht verantwortliche Stelle gemäss den Art. 28 Abs. 1 und 45 Abs. 1-3 IVöB ist der Auftraggeber.

3. Zuständig für den Entzug oder die Rückforderung der finanziellen Beiträge gemäss Art. 45 Abs. 5 IVöB ist jene Behörde, die die Beiträge gesprochen hat.

4. Zuständig für die Erstellung der Statistik gemäss Art. 50 Abs. 1 IVöB ist das Departement Bau, Verkehr und Umwelt.

5. Kantonale Aufsichtsinstanz gemäss Art. 62 Abs. 1 und 2 IVöB ist der Regierungsrat. Er ist auch zuständige Instanz für die Anordnung von Sanktionen gegenüber Auftraggebern gemäss Art. 45 Abs. 4 IVöB.

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