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150.920 DöB CH-AG

§ 4 Dekret über das öffentliche Beschaffungswesen (DöB) - Rechtsschutz (Art. 52 Abs. 1 IVöB)

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§ 4 DöB · Rechtsschutz (Art. 52 Abs. 1 IVöB)

1. Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig, wenn die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens erreicht sind.

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