150.920
DöB
CH-AG
§ 4 Dekret über das öffentliche Beschaffungswesen (DöB) - Rechtsschutz (Art. 52 Abs. 1 IVöB)
§ 4 DöB · Rechtsschutz (Art. 52 Abs. 1 IVöB)
1. Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig, wenn die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens erreicht sind.