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150.920 DöB CH-AG

§ 1 Dekret über das öffentliche Beschaffungswesen (DöB) - Ausnahmen (Art. 10 Abs. 1 lit. g IVöB)

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§ 1 DöB · Ausnahmen (Art. 10 Abs. 1 lit. g IVöB)

1. Die IVöB findet auch Anwendung auf die öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung des Kantons.

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