150.731
AktenV
CH-AG
§ 9 Verordnung zur Aktenführung in der kantonalen Verwaltung (AktenV) - Umformung von Dokumenten und Informationen a) Digitalisierung und Konvertierung
Grundsätze und Instrumente
§ 9 AktenV · Umformung von Dokumenten und Informationen a) Digitalisierung und Konvertierung
1. Die zuständige Verwaltungseinheit digitalisiert physisch eingereichte Dokumente und Informationen.
2. Ausgenommen sind Dokumente und Informationen, die sich aus technischen Gründen nicht digitalisieren lassen und in ihrer ursprünglichen Form aufbewahrt werden.
3. Die zuständige Verwaltungseinheit konvertiert digitale Dokumente und Informationen unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäss § 6 Abs. 1 rechtzeitig in dauerhaft nutzbare Formate.
4. Die technischen Normen der GSK legen die qualitativen Anforderungen zur Digitalisierung und Konvertierung von Dokumenten und Informationen fest.