150.731
AktenV
CH-AG
§ 8 Verordnung zur Aktenführung in der kantonalen Verwaltung (AktenV) - Ordnungssystem
Grundsätze und Instrumente
§ 8 AktenV · Ordnungssystem
1. Die Verwaltungseinheiten verfügen über ein Ordnungssystem zur Bewirtschaftung sämtlicher Dossiers und Informationen.
2. Das Ordnungssystem bildet sämtliche Aufgaben einer Verwaltungseinheit ab, ist hierarchisch gegliedert, weist eine einheitliche Systematik auf und ist ausbaufähig.
3. Es ist mit Metadaten zu versehen und enthält insbesondere die Aufbewahrungsfristen sowie die vom Staatsarchiv gemäss § 18 Abs. 1 lit. b in Zusammenarbeit mit den Verwaltungseinheiten vorgenommene prospektive archivische Bewertung.
4. Die technischen Normen der GSK konkretisieren die Anforderungen an Ordnungssysteme, insbesondere deren Aufbau sowie die vorgegebenen Ordnungssystempositionen und Metadaten.