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150.731 AktenV CH-AG

§ 7 Verordnung zur Aktenführung in der kantonalen Verwaltung (AktenV) - Organisationsvorschriften

Grundsätze und Instrumente
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§ 7 AktenV · Organisationsvorschriften

1. Die Verwaltungseinheiten regeln die Aufgabenerfüllung, internen Zuständigkeiten, Zugriffs- und Bearbeitungsrechte sowie die Methoden und Instrumente der Aktenführung in Organisationsvorschriften, die regelmässig zu aktualisieren sind.

2. Die technischen Normen der GSK legen die Anforderungen an die Ausgestaltung von Organisationsvorschriften fest, insbesondere zur Bewirtschaftung und Aufbewahrung von Dossiers und Informationen.

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