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150.731 AktenV CH-AG

§ 5 Verordnung zur Aktenführung in der kantonalen Verwaltung (AktenV) - Ordnungsgemässe Aktenführung a) Grundsätze

Grundsätze und Instrumente
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§ 5 AktenV · Ordnungsgemässe Aktenführung a) Grundsätze

1. Die Aktenführung umfasst die systematische und organisierte Planung, Durchführung und Kontrolle von Geschäften.

2. Dossiers und Informationen werden in digitaler Form bearbeitet und aufbewahrt, ausser die Gesetzgebung, der die Geschäfte unterstehen, verlangt die physische Form.

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