§ 4 Verordnung zur Aktenführung in der kantonalen Verwaltung (AktenV) - Begriffe
§ 4 AktenV · Begriffe
1. In dieser Verordnung bedeuten
a) Aktenführung: Systematische Bearbeitung und Aufbewahrung von Informationen der Geschäfte,
b) Informationen: Aufzeichnungen, die ein Geschäft betreffen, unabhängig von Darstellungsform und Informationsträger,
c) Geschäft: Bearbeitungseinheit zur Erfüllung staatlicher Aufgaben,
d) Dossier: Gesamtheit der geschäftsrelevanten Dokumente, die während der Bearbeitung eines Geschäfts erstellt, empfangen und bearbeitet werden,
e) Dokumente: physische oder digitale Einheiten aufgezeichneter Informationen,
f) Geschäftsrelevante Dokumente: Dokumente, die für die Durchführung und die Nachvollziehbarkeit eines Geschäfts notwendig sind,
g) Metadaten: Strukturierte Daten zur Beschreibung und Bewirtschaftung von Dossiers und Informationen.