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150.731 AktenV CH-AG

§ 4 Verordnung zur Aktenführung in der kantonalen Verwaltung (AktenV) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 AktenV · Begriffe

1. In dieser Verordnung bedeuten

a) Aktenführung: Systematische Bearbeitung und Aufbewahrung von Informationen der Geschäfte,

b) Informationen: Aufzeichnungen, die ein Geschäft betreffen, unabhängig von Darstellungsform und Informationsträger,

c) Geschäft: Bearbeitungseinheit zur Erfüllung staatlicher Aufgaben,

d) Dossier: Gesamtheit der geschäftsrelevanten Dokumente, die während der Bearbeitung eines Geschäfts erstellt, empfangen und bearbeitet werden,

e) Dokumente: physische oder digitale Einheiten aufgezeichneter Informationen,

f) Geschäftsrelevante Dokumente: Dokumente, die für die Durchführung und die Nachvollziehbarkeit eines Geschäfts notwendig sind,

g) Metadaten: Strukturierte Daten zur Beschreibung und Bewirtschaftung von Dossiers und Informationen.

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