150.731
AktenV
CH-AG
§ 3 Verordnung zur Aktenführung in der kantonalen Verwaltung (AktenV) - Ziele
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 AktenV · Ziele
1. Die Aktenführung hat folgende Ziele
a) Informationen systematisch, möglichst einheitlich und in gleichbleibender Qualität nutzen und bewirtschaften,
b) effiziente Verwaltungsführung und Zusammenarbeit in der Verwaltung unterstützen,
c) Rechenschaft über die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden ablegen,
d) Akteneinsicht in Verwaltungsverfahren ermöglichen sowie die Auskunft über eigene Personendaten und den Zugang zu amtlichen Dokumenten unterstützen,
e) Grundlagen für die Archivierung bilden und eine aussagekräftige Überlieferung gewährleisten.