§ 2 Verordnung zur Aktenführung in der kantonalen Verwaltung (AktenV) - Geltungsbereich
§ 2 AktenV · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für folgende Verwaltungseinheiten
a) Ämter und Abteilungen gemäss Anhang 1 zur Verordnung über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (VAF) vom 5. Dezember 2012[3],
b) unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons,
c) die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz,
d) die Finanzkontrolle,
e) Kommissionen und Arbeitsgruppen, die dem Regierungsrat oder einer vorgenannten Verwaltungseinheit zugeordnet sind.
2. Sie gilt für die Aktenführung unabhängig von den eingesetzten Verfahren, Systemen, Prozessen und Informationsträgern, namentlich bei der Verwendung von Geschäftsverwaltungssystemen, Fachanwendungen und Datenbanken sowie für entsprechende papiergeführte Ablagen.
3. Folgende öffentliche Organe regeln ihre Aktenführung gemäss § 43 IDAG sowie § 23 der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 26. September 2007[4] selbständig
a) Selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons,
b) Organe des Grossen Rats,
c) Gerichte,
d) Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen.