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150.731 AktenV CH-AG

§ 10 Verordnung zur Aktenführung in der kantonalen Verwaltung (AktenV) - b) Vernichtung nach der Digitalisierung

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§ 10 AktenV · b) Vernichtung nach der Digitalisierung

1. Die zuständige Verwaltungseinheit vernichtet die physischen Dokumente und Informationen nach Ablauf von 90 Tagen nach der Digitalisierung.

2. Nicht vernichtet werden physische Dokumente und Informationen,

a) solange sie aufgrund gesetzlicher Bestimmungen aufzubewahren sind,

b) solange sie voraussichtlich benötigt werden, um rechtserhebliche Sachverhalte zu beweisen,

c) die aufgrund ihrer historischen oder kulturellen Bedeutung aufzubewahren sind.

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