150.721
CH-AG
Art. 8 Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit von Schweizer Kantonen bezüglich Errichtung und Betrieb eines Verbundes für die Archivierung elektronischer Unterlagen - Schlussbestimmung
Art. 8 Archivverbund DIMAG Schweiz · Schlussbestimmung
1. Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den drei Gründungskantonen unterzeichnet worden ist. Für später beitretende Träger (gemäss Art. 2) tritt sie mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung in Kraft.
2. Streitigkeiten unter den Parteien dieser Vereinbarung werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt (Art. 44 Abs. 3 der Bundesverfassung).
3. Der Archivverbund verpflichtet die Betreiberin der Verbundlösung zur Ergreifung von ausreichenden Datenschutz- und Datensicherheitsmassnahmen. Jeder Träger gewährleistet die geltenden gesetzlichen Datenschutz- und Datensicherheitsbestimmungen in Bezug auf sein Archivgut.