150.717
CH-AG
Art. 19 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität - Notifikation an den Bund und das interkantonale Aufsichtsorgan
Schlussbestimmungen
Art. 19 Interkantonale bzw. interbehördliche Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb von Lage- und Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität · Notifikation an den Bund und das interkantonale Aufsichtsorgan
1. Der Lenkungsausschuss informiert die Bundeskanzlei über die vorliegende Vereinbarung. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 270 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung.
2. Der Lenkungsausschuss informiert das interkantonale Aufsichtsorgan über die gestützt auf die Vereinbarung erlassenen Betriebsreglemente, die gemeinsamen Datenbanken und allfällige Änderungen.