150.711
VIDAG
CH-AG
§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Berechtigtes Interesse; ideeller Zweck
Datenschutz - Übrige Bestimmungen
§ 9 VIDAG · Berechtigtes Interesse; ideeller Zweck
1. Ein berechtigtes Interesse gemäss § 16 Abs. 1 IDAG liegt namentlich vor, wenn eine rechtliche, wirtschaftliche oder persönliche Beziehung zur Person, über die eine Auskunft eingeholt wird, besteht.
2. Der ideelle Zweck gemäss § 16 Abs. 2 IDAG ist insbesondere gegeben
a) bei politischen Parteien zur Förderung des politischen Interesses,
b) bei gemeinnützigen Organisationen zur Mitgliederwerbung und für Spendenaufrufe; das ZEWO-Gütesiegel oder die entsprechende Anerkennung durch das Steueramt des Kantons Aargau gilt als Nachweis der Gemeinnützigkeit,
c) bei lokalen und regionalen Vereinen und Organisationen zur Förderung des Gemeinschaftslebens, der Gesundheitsvorsorge, des Sports oder der Kultur.