150.711
VIDAG
CH-AG
§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Bestätigung der Datensperre
Datenschutz - Übrige Bestimmungen
§ 8 VIDAG · Bestätigung der Datensperre
1. Die Datensperre gemäss § 16 IDAG ist den betroffenen Personen durch die Einwohnerkontrolle schriftlich zu bestätigen.
2. Das Gesuch um Aufhebung einer Datensperre ist schriftlich zu stellen.