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150.711 VIDAG CH-AG

§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Bestätigung der Datensperre

Datenschutz - Übrige Bestimmungen
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§ 8 VIDAG · Bestätigung der Datensperre

1. Die Datensperre gemäss § 16 IDAG ist den betroffenen Personen durch die Einwohnerkontrolle schriftlich zu bestätigen.

2. Das Gesuch um Aufhebung einer Datensperre ist schriftlich zu stellen.

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