150.711
VIDAG
CH-AG
§ 7a Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Informationspflicht; Ausnahmen
Datenschutz - Übrige Bestimmungen
§ 7a VIDAG · Informationspflicht; Ausnahmen
1. Bei Datenbekanntgaben für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik kann eine Information der betroffenen Personen unterbleiben. Anderslautende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
2. Werden Daten ausschliesslich zur Einhaltung und Kontrolle der Datensicherheit erhoben und gespeichert, besteht keine Pflicht zur Information der betroffenen Personen.
3. Werden Daten ausschliesslich zur Einhaltung der Aufbewahrungs- und Archivierungsvorschriften erhoben und gespeichert, besteht keine Pflicht zur Information der betroffenen Personen.