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150.711 VIDAG CH-AG

§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Besonders schützenswerte Personendaten

Datenschutz - Übrige Bestimmungen
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§ 7 VIDAG · Besonders schützenswerte Personendaten

1. Besonders schützenswerte Personendaten sind insbesondere Daten über

a) die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeiten,

b) die Gesundheit, die Intimsphäre oder die ethnische Zugehörigkeit,

c) Massnahmen der sozialen Hilfe,

d) administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

e)* die ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer Person, die eindeutige Informationen über deren Physiologie oder deren Gesundheit liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden Person gewonnen wurden (genetische Daten),

f)* die physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmale einer Person, die mit speziellen technischen Verfahren gewonnen werden und die eindeutige Identifizierung dieser Person ermöglichen oder bestätigen (biometrische Daten).

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