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150.711 VIDAG CH-AG

§ 6b Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Vorab-Konsultation; Ablauf

Datenschutz - Übrige Bestimmungen
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§ 6b VIDAG · Vorab-Konsultation; Ablauf

1. Mit dem Gesuch um Vorab-Konsultation (§ 17b IDAG) reicht das verantwortliche öffentliche Organ die Dokumentation der Datenschutz-Folgenabschätzung ein.

2. Das öffentliche Organ führt die geplanten Datenverarbeitungen nicht durch, bis die Konsultation abgeschlossen ist.

3. Die Konsultation ist abgeschlossen, wenn die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz die Anwendung für unbedenklich erklärt oder eine Empfehlung gemäss § 17b Abs. 2 IDAG abgegeben hat.

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