150.711
VIDAG
CH-AG
§ 6a Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Mindestinhalt der Datenschutz-Folgenabschätzung
Datenschutz - Übrige Bestimmungen
§ 6a VIDAG · Mindestinhalt der Datenschutz-Folgenabschätzung
1. Die Datenschutz-Folgenabschätzung enthält mindestens
a) das verantwortliche öffentliche Organ, die rechtliche Grundlage, den Zweck und eine systematische Beschreibung der geplanten Datenbearbeitungen,
b) eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitungen in Bezug auf den Zweck,
c) eine Bewertung der Risiken für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Personen unter Beachtung der Schutzziele gemäss § 4 Abs. 1 und
d) die technischen und organisatorischen Massnahmen, die zur Bewältigung der Risiken geplant sind (§ 4 Abs. 1), unter anderem in Bezug auf Datenbearbeitungen durch beauftragte Dritte.