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150.711 VIDAG CH-AG

§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Erhöhte Risiken; Datenschutz-Folgenabschätzung

Datenschutz - Übrige Bestimmungen
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§ 6 VIDAG · Erhöhte Risiken; Datenschutz-Folgenabschätzung

1. Öffentliche Organe führen bei jeder Einführung und Erweiterung einer informatikgestützten Anwendung mit Personendaten oder bei Veränderungen der Technologie, die vorausichtlich zu einem erhöhten Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Person führt, eine Datenschutz-Folgenabschätzung durch. Ein erhöhtes Risiko ist insbesondere anzunehmen, wenn

a) * das System Profiling ermöglicht,

b) * besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden,

c) * Bearbeitungen von Personendaten durch Auftragnehmende durchgeführt werden,

d) * zwei oder mehrere öffentliche Organe Personendaten in einem gemeinsamen elektronischen System bearbeiten.

2. Auf die Datenschutz-Folgenabschätzung kann verzichtet werden, sofern und soweit die Datenbearbeitungen in der gesetzlichen Grundlage ausdrücklich geregelt werden.

3. Öffentliche Organe halten das Ergebnis der Datenschutz-Folgenabschätzung schriftlich fest (§ 17a Abs. 2 IDAG). Der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ist eine Kopie zuzustellen, wenn die Anwendung nicht zur Vorab-Konsultation unterbreitet wird.

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