§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Elektronische Systeme
§ 5 VIDAG · Elektronische Systeme
1. Öffentliche Organe dokumentieren beim Betrieb eines elektronischen Systems zur Bearbeitung von Personendaten die zur Gewährleistung der Datensicherheit getroffenen Massnahmen sowie deren Überprüfung und Aktualisierung.
2. Zugriffe auf Personendaten sind wie folgt zu protokollieren, wenn die Einhaltung der Schutzziele nicht auf andere Art gewährleistet wird
a) * Zugriffe von Systemadministratoren
b) * Zugriffe von Nutzenden zur
1. Authentifizierung und Autorisierung,
2. Dateneingabe und -veränderung,
3. Dateneinsicht,
4. Datenübermittlung,
5. Datenlöschung.
2bis Die Protokolle sind während eines Jahres revisionsgerecht festzuhalten. Sie dürfen ausschliesslich zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung und der Sicherstellung der Informations- und Informatiksicherheit verwendet werden.
3. ...