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150.711 VIDAG CH-AG

§ 35 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 35 VIDAG · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

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