150.711
VIDAG
CH-AG
§ 33 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Archivkommission
Aktenführung und Archivwesen - Archivwesen
§ 33 VIDAG · Archivkommission
1. Die Fachaufsicht über das Staatsarchiv übt eine Archivkommission von fünf bis sieben Mitgliedern aus. Sie unterstützt und berät den Regierungsrat bei der Förderung und Koordination des Archivwesens im Kanton.
2. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Archivkommission und deren Präsidentin oder Präsidenten auf die Dauer von vier Jahren.