150.711
VIDAG
CH-AG
§ 32 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Gewerbliche Nutzung
Aktenführung und Archivwesen - Archivwesen
§ 32 VIDAG · Gewerbliche Nutzung
1. Das Staatsarchiv regelt im Einzelfall die Voraussetzungen und das Verfahren zur gewerblichen Nutzung des Archivguts.
2. Die entsprechenden Verträge sind zu ihrer Gültigkeit von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Departements Bildung, Kultur und Sport zu unterzeichnen.