150.711
VIDAG
CH-AG
§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Einsichtnahme vor Ort
Öffentlichkeitsprinzip
§ 3 VIDAG · Einsichtnahme vor Ort
1. Wird der Zugang zu den amtlichen Dokumenten durch Einsichtnahme vor Ort gewährt, hat das öffentliche Organ für angemessenen Schutz der Dokumente zu sorgen.