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150.711 VIDAG CH-AG

§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Einsichtnahme vor Ort

Öffentlichkeitsprinzip
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§ 3 VIDAG · Einsichtnahme vor Ort

1. Wird der Zugang zu den amtlichen Dokumenten durch Einsichtnahme vor Ort gewährt, hat das öffentliche Organ für angemessenen Schutz der Dokumente zu sorgen.

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