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150.711 VIDAG CH-AG

§ 29 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Einsichtnahme; Grundsatz

Aktenführung und Archivwesen - Archivwesen
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§ 29 VIDAG · Einsichtnahme; Grundsatz

1. Das Archivgut steht der Öffentlichkeit zur Einsicht offen.

2. Die Einsichtnahme in Archivgut von Nachlässen und Deposita richtet sich nach den Bestimmungen der Übernahmeverträge.

3. Einzelheiten regelt das Staatsarchiv in einer Benutzungsordnung, die vom Regierungsrat zu genehmigen ist. Die Benutzungsordnung regelt ausserdem in Grundzügen Ausleihe und gewerbliche Nutzung gemäss den §§ 28 und 29.

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