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150.711 VIDAG CH-AG

§ 22 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Gebühren

Gemeinsame Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz
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§ 22 VIDAG · Gebühren

1. Die Höhe der gemäss § 40 Abs. 2 IDAG von den öffentlichen Organen zu beziehenden Gebühren bemisst sich nach § 5 der Gebührenverordnung (GebührV) vom 13. März 2024.

2. ...

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