150.711
VIDAG
CH-AG
§ 22 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Gebühren
Gemeinsame Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz
§ 22 VIDAG · Gebühren
1. Die Höhe der gemäss § 40 Abs. 2 IDAG von den öffentlichen Organen zu beziehenden Gebühren bemisst sich nach § 5 der Gebührenverordnung (GebührV) vom 13. März 2024.
2. ...