150.711
VIDAG
CH-AG
§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Zuständigkeit zur Gesuchsbehandlung
Öffentlichkeitsprinzip
§ 2 VIDAG · Zuständigkeit zur Gesuchsbehandlung
1. Gesuche um Zugang zu amtlichen Dokumenten sind vom öffentlichen Organ zu behandeln, welches die Akten bearbeitet oder durch Dritte bearbeiten lässt.
2. Gesuche um Zugang zu amtlichen Dokumenten des Grossen Rats sind vom Büro zu behandeln. Wird Einsicht in Akten einer Kommission verlangt, behandelt diese die Gesuche selbst. Besteht die Kommission nicht mehr, werden die Gesuche vom Büro behandelt.
3. ...
4. Gesuche, die bei einer unzuständigen Stelle eingereicht werden, sind an das zuständige öffentliche Organ weiterzuleiten.