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150.700 IDAG CH-AG

§ 9 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Verhältnismässigkeit

Datenschutz - Allgemeine Voraussetzungen für die Datenbearbeitung
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§ 9 IDAG · Verhältnismässigkeit

1. Grundsätzlich ist das Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit zu beachten, insbesondere beim Einsatz von Informatiksystemen.

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