150.700
IDAG
CH-AG
§ 9 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Verhältnismässigkeit
Datenschutz - Allgemeine Voraussetzungen für die Datenbearbeitung
§ 9 IDAG · Verhältnismässigkeit
1. Grundsätzlich ist das Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit zu beachten, insbesondere beim Einsatz von Informatiksystemen.