§ 8 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Grundsatz
§ 8 IDAG · Grundsatz
1. Öffentliche Organe dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn
a) dafür eine Rechtsgrundlage besteht, oder
b) dies zur Erfüllung einer rechtlichen Aufgabe des bearbeitenden Organs erforderlich ist, oder
c) die betroffene Person eingewilligt hat, oder
d) die Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhältlich gemacht werden kann und die Einwilligung aufgrund der Umstände vorausgesetzt werden kann.
2. Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und das Profiling sind nur zulässig, wenn
a) dafür eine gesetzliche Grundlage besteht, oder
b) * dies für die Erfüllung einer klar umschriebenen gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist, oder
c) die betroffene Person eingewilligt hat, oder
d) die Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhältlich gemacht werden kann und die Datenbearbeitung ausschliesslich im Interesse der betroffenen Person liegt.
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