150.700
IDAG
CH-AG
§ 6 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Amtliche Dokumente mit Personendaten Dritter
Öffentlichkeitsprinzip
§ 6 IDAG · Amtliche Dokumente mit Personendaten Dritter
1. Enthält das amtliche Dokument Personendaten Dritter, sind diese auszusondern oder zu anonymisieren.
2. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, wird der Zugang gewährt, soweit ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe des Dokuments besteht.
3. Die Absätze 1 und 2 gelangen nicht zur Anwendung, wenn
a) * die Betroffenen die Personendaten selbst öffentlich zugänglich machen,
b) * der öffentliche Zugang offensichtlich im Interesse der Betroffenen liegt, oder
c) * ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe der Personendaten besteht.