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150.700 IDAG CH-AG

§ 5 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Zugang zu amtlichen Dokumenten

Öffentlichkeitsprinzip
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§ 5 IDAG · Zugang zu amtlichen Dokumenten

1. Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten.

2. Die Einsichtnahme erfolgt vor Ort, durch Erhalt einer Kopie oder auf elektronischem Weg.

3. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn

a) spezielle Gesetzesbestimmungen oder

b) überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

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