150.700
IDAG
CH-AG
§ 49 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Publikation und Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 49 IDAG · Publikation und Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es wird nach Annahme der Verfassungsänderung vom 24. Oktober 2006 durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt.