150.700
IDAG
CH-AG
§ 48 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Einsichtnahme während der Schutzfrist
Archivwesen
§ 48 IDAG · Einsichtnahme während der Schutzfrist
1. Das Staatsarchiv kann, auf begründetes Gesuch hin, vor Ablauf der Schutzfristen die Einsichtnahme in Dokumente bewilligen, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen vorliegen. Das öffentliche Organ, das die Unterlage abgeliefert hatte, ist vorher anzuhören.
2. In Fällen gemäss § 46 Abs. 2 sind die Bestimmungen über den Datenschutz gemäss den §§ 8 ff. zu beachten.
3. Zu Forschungs- und statistischen Zwecken kann das Staatsarchiv die Einsichtnahme unter Beachtung von § 19 vor Ablauf der Schutzfristen bewilligen.