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150.700 IDAG CH-AG

§ 47 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Einschränkungen

Archivwesen
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§ 47 IDAG · Einschränkungen

1. Das Staatsarchiv kann die Einsichtnahme einschränken, aufschieben oder verweigern, wenn ein besonders schutzwürdiges Interesse vorliegt oder der Schutz der Archivalien es erfordert. Für das Verfahren gelten die §§ 35 ff.

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