Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
150.700 IDAG CH-AG

§ 45 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Anbietepflicht

Archivwesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 45 IDAG · Anbietepflicht

1. Dem Staatsarchiv sind folgende Dokumente, sobald sie nicht mehr dauernd benötigt werden, geordnet und mit einer Ablieferungsliste versehen zur Übernahme anzubieten: Sämtliche Dokumente

a) des Grossen Rats und des Regierungsrats in der Regel 10 Jahre nach ihrer Anlage,

b) der kantonalen Verwaltungsstellen, unter Einschluss der unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, in der Regel 10 Jahre nach ihrer Anlage,

c) * der Bezirksämter, der Gerichte und des Untersuchungsamts in der Regel 30 Jahre nach ihrer Anlage.

2. Soll Archivgut aus kommunalen Archiven vernichtet werden, ist es zuvor dem Staatsarchiv anzubieten. Dieses entscheidet über die Notwendigkeit der Übernahme.

3. Der Regierungsrat kann einzelne Gruppen von Dokumenten wegen überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen vorübergehend von der Anbietepflicht ausnehmen und die Fristen verändern. Er regelt die Voraussetzungen durch Verordnung.

← § 44 IDAG Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Gegenstand und Zweck § 46 IDAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →