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§ 44 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Staatsarchiv

Archivwesen
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§ 44 IDAG · Staatsarchiv

1. Das Staatsarchiv ist als unselbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt das zentrale Archiv des Kantons und seiner Rechtsvorgänger. Es bewahrt das kulturelle Erbe und stellt die dauerhafte Dokumentation für die Bedürfnisse des Kantons, der Öffentlichkeit und der Wissenschaft sicher.

2. Das Staatsarchiv sorgt für die fachgerechte Aufbewahrung, Erschliessung und Vermittlung der Dokumente. Es berät die öffentlichen Organe in Archivfragen. Kantonale Archive stehen unter Aufsicht des Staatsarchivs.

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