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§ 43 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Grundsatz

Archivwesen
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§ 43 IDAG · Grundsatz

1. Die öffentlichen Organe sind zu Sicherstellung, Registrierung und Bewahrung aller Dokumente verpflichtet, denen für die Öffentlichkeit und die Wissenschaft Bedeutung zukommt.

2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

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