150.700
IDAG
CH-AG
§ 42 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Strafverfahren
Gemeinsame Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz - Strafbestimmungen
§ 42 IDAG · Strafverfahren
1. Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen richten sich nach den Vorschriften des Strafprozessrechts.