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150.700 IDAG CH-AG

§ 42 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Strafverfahren

Gemeinsame Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz - Strafbestimmungen
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§ 42 IDAG · Strafverfahren

1. Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen richten sich nach den Vorschriften des Strafprozessrechts.

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