150.700
IDAG
CH-AG
§ 41 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Verwaltungsstrafe
Gemeinsame Bestimmungen zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz - Strafbestimmungen
§ 41 IDAG · Verwaltungsstrafe
1. Wer als Auftragnehmerin oder Auftragnehmer für das Bearbeiten von Personendaten ohne ausdrückliche Ermächtigung des auftraggebenden Organs Personendaten für sich oder andere verwendet oder anderen bekannt gibt, wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.- bestraft.
2. Handelt die Täterin oder der Täter aus Gewinnsucht, ist das Gericht an diesen Höchstbetrag nicht gebunden.
3. Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung.
4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937.